DIN- NORM
Wer haftet, wenn DIN-Normen falsch sind? (Eigenes Zitat des Instituts für Normung e. V.) DIN-Normen sind keine Gesetze, sondern Empfehlungen.
Sie sind auch nicht "die Regeln der Technik".
Aufgrund ihres Zustandekommens und ihres weiten Anwendungsbereiches spricht jedoch der "Beweis des ersten Anscheins" dafür, daß sie anerkannte Regeln der Technik wiedergeben.
Gelingt aber in einem Rechtsstreit dem Auftraggeber der Beweis, daß eine DIN-Norm falsch, also nicht Regel der Technik ist, so haftet der Auftragnehmer.
Er kann sich dann nicht darauf berufen, daß er "DIN-Normen-gemäß" gearbeitet hat.
Er kann dann auch nicht das Deutsche Institut für Normung e. V. oder diejenigen, die an der Aufstellung der DIN-Normen beteiligt sind, haftbar, d. h. schadensersatzpflichtig machen.
Begründete Zweifel an der Richtigkeit von DIN-Normen sollte man daher umgehend folgender Adresse mitteilen: DIN Deutsches Institut für Normung e. V.
Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin
Bemerkung: Das Institut für Normung e. V. als eingetragener Verein spielt sich auf,
als wären sie Gesetzgeber.
Sind DIN-Normen falsch, kann man den Verein nicht haftbar machen.
Die Sachverständigen, zum großen Teil mit wenig Sachverstand, haben nichts anderes zutun nach diesen "Empfehlungen" die Bauunternehmen abzuurteilen.
Rechtsprechungen über DIN-Normen Entsprechen die DIN-Normen immer den Regeln der Technik?
Fall 1
Das Problem:
Gemäß § 4 Nr. 2 Abs. 1 VOB/B hat der Auftragnehmer seine Leistungen unter Beachtung der anerkannten Regeln der Technik zu erbringen.
Es stellt sich die Frage, ob es hierzu ausreichend ist, daß der Auftragnehmer die einschlägigen DIN-Normen einhält.
Die Entscheidung:
Das OLG Köln (Schäfer/Finnern/Hochstein Nr. 2 zu § 4 Nr. 2 VOB/B) hat mit Urteil vom 23. 9. 1980 entschieden, dass die sog. anerkannten Regeln der Technik nicht unbedingt mit den DIN-Normen oder den allgemeinen Technischen Vorschriften des Teils C der VOB identisch sein müssen. Der Begriff der anerkannten Regeln der Technik gehe über den der DIN-Normen hinaus, wobei die DIN-Normen den anerkannten Regeln der Technik unterzuordnen seien. Genüge eine DIN-Norm nicht mehr den Regeln der Technik, so komme der Auftragnehmer seiner Verpflichtung zur Einhaltung dieser Regeln durch die Einhaltung der DIN-Normen nicht nach. Das Gericht hat im angesprochenen Fall beispielsweise die Meinung vertreten, daß die für den Schallschutz maßgebliche DIN 4109 aus dem Jahre 1962 im Jahr 1973 nicht dem aktuellen Stand der Technik entsprochen habe, da in der Zwischenzeit erheblich höhere Anforderungen an den Schallschutz gestellt worden seien. Der Auftragnehmer habe somit, obwohl er nach den gültigen DIN-Normen gearbeitet habe, ein mangelhaftes Werk hergestellt.
Hinweise für die Praxis:
Die Verpflichtung des Auftragnehmers zur Einhaltung der Regeln der Technik macht es notwendig, nicht nur auf Einhaltung der jeweils geltenden DIN-Normen zu achten, sondern unabhängig hiervon die Entwicklung der Regeln der Technik zu beobachten. Ein regelmäßiges Studium der Fachliteratur ist daher notwendig.
Liegt bei einem Verstoß gegen DIN-Normen oder die Regeln der Technik "automatisch" ein Mangel vor?
Fall 2
Das Problem:
Im Baubereich gibt es eine "Flut" von DIN-Normen. Ihre Nichteinhaltung kann, muß aber nicht, zu Mängeln führen, wie folgender Fall zeigt:
Der Auftraggeber wünscht vom Auftragnehmer eine Treppenanlage. Der Auftragnehmer fertigt eine Produktionszeichnung, aus der sich ergibt, daß die Auftrittsbreiten von der DIN 18 065 abweichen. Diese Produktionszeichnung wird vom Auftraggeber stillschweigend akzeptiert. Später beruft sich der Auftraggeber darauf, daß die Treppe wegen Verstoßes gegen die DIN-Norm und die Regel der Technik mangelhaft sei und zahlt die Vergütung nur zum Teil.
Die Entscheidung:
Das OLG Hamm (Urteil vom 13. 04. 94 - Az.: 12 U 171/93; NJW-RR 95, 17) hat hierzu folgendes festgestellt: - Ein Mangel folge nicht automatisch daraus, daß eine Leistung die einschlägige DIN-Norm nicht einhalte. Die Leistung könnte trotzdem gebrauchstauglich sein. - Auch dann, wenn die DIN-Norm gleichzeitig "anerkannte Regel der Technik" sei (was für Treppenstufenbreiten zutreffe), führe dies nicht schlechthin und ohne weiteres zu einem Mangel. Allerdings habe nun der Auftragnehmer auch nach erfolgter Abnahme die Beweislast dafür, daß eine Leistung nicht mangelhaft sei. Dieser Beweislast genüge er, wenn er vertragliche Vereinbarungen vorweisen könne, wonach von der DIN abgewichen werden sollte. Solche Vereinbarungen seien "stets vorrangig". Somit sei die Treppe hier nicht mangelhaft erstellt.
Hinweise für die Praxis:
Diese Entscheidung sollte nicht darüber hinwegtäuschen, daß das Abweichen von DIN-Normen für den Auftragnehmer auch dann ein hohes Risiko bedeutet, wenn der Auftraggeber dies wünscht. In jedem Fall empfiehlt sich für den Auftragnehmer in beweisbarer Form (schriftlich) Bedenken nach § 4 Nr. 3 VOB/B anzumelden.